Tätigkeitsbericht des Amtes für Gleichstellungsfragen 2010/2011 pdf-Datei 328 KB, 38 Seiten
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Tätigkeitsbericht des Amtes für Gleichstellungsfragen 2006/2007 pdf-Datei 120 KB, 13 Seiten
Rechte für Frauen
"Verfassungs- und Vertragsversprechen erfüllen
sich nicht von selbst. Zu ihrer Durchsetzung
bedarf es der Urteils- und Tatkraft politisch
verantwortungsbewußter Menschen."
(Prof. Dr. Jutta Limbach, Präsidentin des
Bundesverfassungsgerichts 1994-2002) zur CEDAW-
jubiläumstagung Nov. 2000, in Potsdam)
- CEDAW -(Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination
Against Women)
Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form
von Diskriminierung der Frau vom 18. Dez. 1979,
bedeutendstes Menschenrechtsdokument für Frauen, das die Diskriminierung
von Frauen in allen Lebensbereichen verbietet und die Staaten zu einer
Vielzahl von Maßnahmen auffordert, um die rechtliche und tatsächliche
Gleichberechtigung herzustellen.
Dieses Übereinkommen zählt heute zu den weltweit grundlegenden
Rechtsinstrumenten im Bereich der Menschenrechte von Frauen. Über
170 Staaten haben das Übereinkommen inzwischen ratifiziert bzw. sind
ihm beigetreten.
Zu den Gewährleistungen der Menschenrechte von Frauen gehören in der
Bundesrepublik Deutschland, für die das Übereinkommen am 9. August 1985
(BGBl II S.1234) in Kraft getreten ist, insbesondere
das Grundrecht auf Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie
die Verpflichtung der Bundesrepublik, deren Durchsetzung zu fördern
(Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Der Staat fördert die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und
Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."
Das Bundesgleichstellungsgesetz aus dem Jahr 2001 mit dem Ziel der
Gleichstellung von Frauen und Männern im Bundesdienst,
die Verbote der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei den
Arbeitsbedingungen und beim Entgelt gemäß den §§ 611a, 612 des
Bürgerlichen Gesetzbuches,
die Vereinbarung der Bundesregierung mit den Spitzenverbänden der
Wirtschaft zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Privatwirt-
schaft vom Juli 2001, in der sich die Wirtschaftsverbände erstmals
verpflichtet haben, eine aktive Gleichstellungspolitik in den Unternehmen
voranzutreiben,
das seit 1994 geltende Beschäftigtenschutzgesetz mit dem Verbot der
sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz - gültig sowohl für den Öffentl.
Dienst als auch für die Privatwirtschaft ! -
das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse
vom März 1999 sowie das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeits-
verträge vom Jan. 2001 zur Verbesserung der Chancengleichheit der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesen Beschäftigungsverhältnissen
das 2. Gesetz zur Änderung des Dritten Sozialgesetzbuches v,.Aug. 2001,
mit dem u.a. die Situation der Berufsrückkehrerinnen und Berufsrückkehrer
verbessert wurde,
die Rentenreform, die eine Verbesserung für Kindererziehende und eine
bessere Alterssicherung für Frauen mit sich bringt,
das Gewaltschutzgesetz vom Dez. 2001 mit dem Ziel der Bekämpfung
häuslicher Gewalt,
der verbesserte strafrechtliche Schutz durch die Neuregelung der
Strafbarkeit bei ehelicher Vergewaltigung,
das Reformgesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit vom Jan. 2001,
welches die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für junge Eltern und
die gemeinsame Betreuung ihres Kindes erleichtern,
hinzu kommen zahlreiche weitere Programme zur beruflichen Förderung
von Frauen, insbesondere im IT-, Forschungs- und Lehrbereich.
die Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes vom Juli 2001, mit der
u.a. Betriebs- und Abteilungsversammlungen eine Berichtspflicht
zum Stand der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb
auferlegt wird und die vorsieht, dass Frauen im Betriebsrat entsprechend
ihrem zahlenmäßigen Verhältnis in der Belegschaft vertreten sein müssen,
sowie die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zur
allgemeinen Aufgabe des Betriebsrates macht.
Die unbestreitbare Aufwertung der Menschenrechte von Frauen durch das
Frauenrechtsübereinkommen (CEDAW) darf aber nicht zu dem Trugschluß
führen, dass die Menschenrechte von Frauen tatsächlich in der BRD und in
aller Welt geachtet und eingehalten werden. Nach wie vor werden die Menschen-
rechte von Frauen in zahlreichen Staaten tagtäglich verletzt und mißachtet.
Deshalb besteht die unverminderte Herausforderung, die Achtung und
Verwirklichung dieser Menschenrechte einzufordern und ihre Umsetzung wirksam zu
überprüfen.
(Quelle: Bundesministerium für Fam., Senioren, Frauen und Jugend "Das Fakultativ-
protokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau" 2002, Bonn - broschuerenstelle@bmfsfj.bund.de - www.bmfsfj.de)
EG-rechtliche Grundlagen
Artikel 119 EG-Vertrag
Lohngleichheitsrichtlinie (75/117/EWG)
Gleichbehandlungsrichtlinie(76/207/EWG)
Gleichbehandlung bei betrieblicher sozialer
Sicherung (86/378/EWG)
Mutterschutz, Mindestanforderung (92/85/EWG)
Rechtsakte der EG zum Schutz der Würde von Frauen und
Männern am Arbeitsplatz
Landesgesetzgebung:
Landesverfassung von Sachsen-Anhalt, Artikel 34 zur Herstellung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern
Frauenfördergesetz im Öffentlichen Dienst mit der Zielstellung
der Herstellung der Gleichberechtigung in der beruflichen
Entwicklung der Frauen und der Verbesserung der Herstellung
der Vereinbarkeit von Beruf und Familie v. Frauen und Männern.
Personalvertretungsgesetz von LSA - geschlechtsspezifische Regelung
LandesGesetzgebung zum Schutz vor häuslicher Gewalt
Sämtliche Bundesgesetzgebungen in Durchsetzung der Hartz-Gesetze
sind auf dem Hintergrund der UN-Konvention gegen jede Diskriminierung
der Frau (CEDAW, BGBl von 1985) zu überprüfen und werden evaluiert.
Gesetzestexte zum Einsehen
Mutterschutzgesetz (pdf-Datei 528 KB)
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